Damit Sie keine unliebsame Überraschung erleben, sollten Sie bei der Kündigung Ihres alten Mietvertrages unbedingt alles richtig machen. Sonst müssen Sie wegen einer Unachtsamkeit womöglich für einen gewissen Zeitraum doppelte Miete bezahlen. Zu beachten sind zunächst die formellen Vorschriften: Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Sie muss grundsätzlich von den Vertragsparteien, also von allen Mietern unterzeichnet werden, die auch den Mietvertrag unterzeichnet haben.
Dabei ist die tatsächliche Unterschrift gefordert. Per Fax oder E-Mail kann nicht wirksam gekündigt werden. Bei einer ordentlichen Kündigung bedarf es natürlich keiner Begründung. Bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung ist hingegen eine Begründung erforderlich.
Die Kündigungsfrist
Um wirksam zu werden, muss eine ordentliche Kündigung fristgemäß zugehen. Hierbei kommt es darauf an, ob die Sendung rechtzeitig im Briefkasten des Vermieters oder Verwalters liegt. Nur fristgemäßes Versenden ist unerheblich und genügt nicht für die Einhaltung der Frist. Dabei ist folgendes zu beachten: Bei einem normalen unbefristeten Formular-Mietvertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der also nicht individuell verhandelt wurde, ist in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten gegeben.
Individuell können Sie natürlich jederzeit abweichende Vereinbarungen treffen. Wollen Sie die Wohnung also zum 31. März verlassen, müssen Sie spätestens bis zum Ende des Monats Dezember gekündigt haben. Allerdings kommt Ihnen sogar noch eine weitere Regelung zugute: Wenn die Kündigung bis zum dritten Werktag des neuen Monats ankommt, gilt Sie als fristgemäß. Der Samstag wird als Werktag gezählt. Bei späterem Zugang ist die Kündigung verfristet und gilt erst ab dem Folgemonat, im Beispiel wäre das der 30. April. Für diesen Monat müssten Sie dann noch Miete bezahlen.
Ordnungsgemäßer Zugang
Im Streitfall muss der Mieter beweisen, dass die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Die Post bietet hierfür die Möglichkeit des Einschreibens an. Am zuverlässigsten ist ein Einschreiben mit Rückschein, da Sie sich dann über die Zustellung ganz sicher sein können, wenn Sie den Rückschein erhalten haben. Ansonsten haben Einschreiben einen Nachteil: Das Einwerfen eines Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten durch den Postboten gilt nicht als Zugang.
Wenn der Vermieter also mit einer Kündigung rechnet und Sie verzögern will, genügt es für ihn, das Einschreiben nicht abzuholen. Dann ist es verfristet. Um sich vor allen Eventualitäten zu schützen ist es am vernünftigsten, wenn Sie das Schreiben persönlich und in Anwesenheit neutraler Zeugen übergeben. Die Übergabe der Kündigung eines Mietvertrages sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen.
Kündigung des Mietvertrages
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