Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer viel beachteten Entscheidung Stellung zu Renovierungsklauseln bezogen. Dabei schützte er den Mieter vor einer übermäßigen Ausdehnung seiner Pflichten: Klauseln, die den Mieter beim Auszug unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichten, sind unwirksam. Der Mieter werde dadurch unangemessen benachteiligt, so die Urteilsbegründung, wenn er in jedem Fall renovieren muss – etwa laut Vertragsgestaltung auch, wenn selbst wenn er zuvor nur kurz dort gewohnt oder kurz zuvor freiwillig renoviert habe. Starre Renovierungsfristen sind ebenfalls unwirksam, wenn Sie den Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung zu den Arbeiten verpflichten sollen.
Lediglich Anhaltspunkte bieten daher vertraglich vereinbarte Fristen wie: Alle drei Jahre Küche und Bad/Dusche renovieren, alle fünf Jahre Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten sowie alle sieben Jahre die Nebenräume. Wenn Sie in der Wohnung durch unsachgemäße Behandlung einen Schaden verursacht haben, dann müssen Sie ihn natürlich ersetzen. Ihr Vermieter kann aber nicht die Instandsetzung von Sachen verlangen, die durch üblichen Gebrauch abgenutzt sind. Hierzu zählen der Austausch des Teppichbodens oder das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens. Gemeinschaftsräume wie Treppenhaus oder Ähnliches gehören bezüglich der Renovierung ohnehin nicht zu Ihrem Pflichtenbereich.
Sollte im Rahmen der Renovierungsklausel die Renovierung Ihrer alten Räumlichkeiten notwendig sein, dürfen Sie gerne auf unsere professionelle Ausführung bauen.
Renovierungsklauseln
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