Anhand vom Mietspiegel können sich Umzugswillige schnell und zuverlässig über die am Zielort üblichen Mietzinszahlungen informieren. Rechtliche Einzelheiten zum so genannten einfachen Mietspiegel sind in § 558c BGB geregelt: Er wird von einer Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter gemeinsam erstellt oder anerkannt und sollte alle zwei Jahre der Marktentwicklung angepasst werden.
Ein qualifizierter Mietspiegel ist gemäß § 558d ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Er muss alle zwei Jahre der Marktentwicklung angepasst werden und ist im Abstand von vier Jahren völlig neu zu erstellen.
Mit Hilfe verschiedener Kategorien kann die Wohnung eingeordnet und der jeweilige übliche Mietzins bestimmt werden. Zu den Kategorien gehören unter anderem Lage, Ausstattung, Alter und Ähnliches. So lässt sich verifizieren, ob der verlangte Mietzins ortsüblich und angemessen ist. Der Mietspiegel kann bei juristischen Streitigkeiten über die Miethöhe als Anhaltspunkt herangezogen werden. Ansprüche begründet er nicht: Der Mietspiegel gibt nicht die ortsüblichen Marktmieten wieder, die häufig erheblich darüber liegen können.
Mietspiegel
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