Für erbrachte Vermittlungsleistungen erhält der Makler eine Maklerprovision oder Maklercourtage. Für den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnraum ist die Obergrenze der Maklerprovision nach § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnraumvermittlung auf zwei Monatsmieten plus Mehrwertsteuer festgelegt. Nebenkostenvorauszahlungen sind nicht hinzuzurechnen. Eine höhere Maklerprovision müssen Sie also nicht bezahlen.
Um die Zahlungspflicht auszulösen, muss die Vermittlertätigkeit des Maklers ursächlich für den Vertragsabschluss gewesen sein. Wichtig ist, dass der Mietvertrag tatsächlich wirksam zustande kommt. Unter bestimmten Umständen darf der Makler keine Provision verlangen, zum Beispiel, wenn Makler und Vermieter oder Verwalter identisch oder wenn Sie wirtschaftlich verflochten sind. Bestand für den Mieter aus oben genannten Gründen keine Verpflichtung auf Zahlung der Maklerprovision, kann er sein Geld zurückverlangen. Anspruchsverjährung setzt vier Jahre nach Zahlung ein.
Maklerprovision
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